_ und J.________ hielt die Klägerin unter anderem Folgendes fest: „Er [der Beklagte] will die Adressen bis am 14. Juli (steht so in seinem Brief), obwohl er weiss, dass ich ab 1. Juli in den Ferien bin.“ (Vi-KB 29 = Vi-BB 14). Wie sie selber vorbrachte, nahm sie hinsichtlich des Datums damit einzig Bezug auf ihre Ferien. Weiteres lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten. In diesem Punkt kann der Argumentation des Vorderrichters somit nicht gefolgt werden. Auch in ihrer E-Mail vom 18. Juni 2013 hielt die Klägerin dem Beklagten vor, er habe ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2013 Zeit bis zum 14. Juli gegeben (Vi- BB 16). An der Beweisaussage gab die Klägerin zu Protokoll, der Beklagte