bb) Aus dem alleinigen Umstand, dass der Verlag bzw. die Zeitschrift per 1. Juli 2013 verkauft wurde, musste die Klägerin nicht zwingend schliessen, dass es sich bei dem im Schreiben des Beklagten vom 11. Juni 2013 erwähnten Datum („Freitag, 14. Juli“) um einen Verschreiber handelt. Ebenso wenig kann von ihr verlangt oder erwartet werden, das angegebene Datum auf dessen Übereinstimmung zum Wochentag zu überprüfen bzw. einen allfälligen Fehler diesbezüglich sogleich zu erkennen, nur weil der kurz bevorstehende 14. Juni 2013 ein Freitag war. Dabei hätte der Fehler auch beim angegebenen Wochentag liegen können. In ihrer E-Mail vom 14. Juni 2013 an I.________ und J.______