Kantonsgericht Schwyz 13 aa) Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der E.________ ab dem 1. Juli 2013 von der G.________ übernommen werde, und forderte sie gleichzeitig auf, ihm die Versandadressen bis am „Freitag, 14. Juli“ zu mailen. Ein Ignorieren des Schreibens bzw. eine Weitergabe der Versandadressen an Dritte erschwere die vernünftige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, komme einer Weiterbeschäftigung bei der G.________ nicht entgegen und zwinge ihn dazu, rechtliche Schritte einzuleiten (Vi-KB 25).