b) Es ist unbestrittenermassen von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen, gestützt auf welches die Klägerin im Sinne von Art. 321d weisungsgebunden und gemäss Art. 321b Abs. 2 OR zur sofortigen Herausgabe dessen, was sie in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit hervorbrachte, verpflichtet war. Die Klägerin hält dem Vorderrichter zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, indem dieser ausführe, dass ihr angeblich bewusst gewesen sein sollte, dass die Frist zur Herausgabe der Versandadressen lediglich bis zum 14. Juni 2013 gesetzt gewesen sei und es sich beim 14. Juli 2013 um einen Schreibfehler gehandelt habe. Kantonsgericht