BGE 142 III 579 E. 4.2, S. 579). Die Beweislast für Tatsachen, aus welchen die Berechtigung zur ausserordentlichen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der Partei, welche die Kündigung erklärte (BGer, Urteil 4A_169/2016 vom 12. September 2016 E. 4). Ist dieser Beweis nicht erbracht, ist die ausserordentliche Kündigung ungerechtfertigt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 42 zu Art. 337 OR).