toleriert werden und wie sich der Arbeitnehmer in Zukunft verhalten soll. Dabei ist die ausdrückliche Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall klarheitshalber empfehlenswert (Emmel, in: Huguenin/ Mül- ler-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 337 OR). Zu berücksichtigen ist weiter auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Je kürzer diese Dauer ist, umso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur fristlosen Entlassung zu berechtigen (BGer, Urteil 4A_625/2016 vom 9. März 2017 E. 3.2).