337 Abs. 3 OR). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertragsgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, N 2 zu Art. 337 OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, 3. A. 1996, N 3 zu Art. 337 OR; BGE 130 III E. 3.1, S. 220 f.; BGE 142 III 579 E. 4.2, S. 579; BGer, Urteil 4A_169/2016 vom 12. September 2016 E. 4).