Auf jeden Fall hätte die Klägerin früher um Edition ersuchen müssen, um allfällige weitere Korrespondenzen nachzuweisen. Wenn sie dies Kantonsgericht Schwyz 11 nachträglich über die Prüfung der Glaubhaftigkeit nachzuholen versucht, ist dies nicht zu schützen. Das klägerische Argument, die Stellungnahme zum Beweisergebnis habe den ersten Zeitpunkt dargestellt, in welchem sie sich nochmals habe äussern können, greift damit ins Leere. 3. Die Klägerin macht Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung geltend. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach Art. 337 Abs. 1 OR gegeben sind.