bb) Wie die Klägerin selber ausführte, wurde ihr BB 27 sodann als KB [recte BB] 26 – durch welchen Beleg sie erst Kenntnis von der entsprechenden E- Mail-Korrespondenz erhalten haben will ‒ mit der Klageduplik am 22. April 2015 zugestellt (vgl. Vi-act. E27). Erhält eine Partei nach dem zweiten Schriftenwechsel (oder der Instruktionsverhandlung) Kenntnis von Noven, müssen sie ohne Verzug bzw. unverzüglich nach deren Entdeckung, das heisst in der Regel innert zehn Tagen, mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die beklagte Partei mit der Duplik Noven vorgetragen hat, die der klagenden Partei Anlass geben, ihrerseits Noven vorzutragen (Leuenberger, a.a.