fahren unbeanstandet blieb. Eine Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter erübrigt sich in diesem Punkt damit von Vornherein. Zudem sind die Ausführungen tatsächlicher Natur (dem wesentlichen Inhalt nach) zu protokollieren und macht die Klägerin nicht geltend, sie habe die im Rahmen der Beantwortung der ersten bzw. achten Frage (vgl. Vi-act. D2, S. 1 und 3) zusätzlich ausgeführt, es handle sich bei dem von ihr am 13. Juni 2013 erhaltenen Brief um jenen des Beklagten vom 11. Juni 2013 (Vi-BB 12) bzw. es seien für die Jahre 2011 und 2012 je Fr. 20‘000.00 vereinbart gewesen; vielmehr dürfte es sich um eine nachträgliche ergänzende Erklärung handeln (vgl. Vi-act.