b) Die Klägerin verlangt weiter die Zulassung ihres Protokollberichtigungsbegehrens. Die Protokolle der Parteibefragungen sowie der Zeugeneinvernahme wurden der Klägerin am 4. April 2016 zugestellt (Vi-act. D6). Das Protokollberichtigungsbegehren stellte sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. Juni 2016 und damit mehr als zweieinhalb Monate später (Viact. D8). Gemäss Lehre müssen Berichtigungsbegehren unverzüglich nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Fehlers gestellt werden (vgl. Pahud: in Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 24 zu Art.