Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Eingabe vom 5. November 2016 (KG-act. 9), zumal die Klägerin nicht ins Blaue hinaus, sondern zu den konkreten abgenommenen Beweisen Stellung nehmen musste bzw. konnte. Weiter betreffen die dortigen Vorbringen die Frage, ob und aus welchen Gründen ein Beweis abzunehmen ist. Selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund nicht abgenommener Beweise würde keine Verletzung von Art. 154 ZPO darstellen.