Indessen macht die Klägerin nicht geltend, inwieweit ihr aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entstand und ob insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (vgl. auch CAN Nr. 1/2017, S. 24). Sie substantiiert nicht näher, inwieweit die fehlende Beweisverfügung ein Hindernis für eine ordnungsgemässe Stellungnahme zum Beweisergebnis bildete. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Eingabe vom 5. November 2016 (KG-act. 9), zumal die Klägerin nicht ins Blaue hinaus, sondern zu den konkreten abgenommenen Beweisen Stellung nehmen musste bzw. konnte.