Unter diesen Umständen besteht im vorliegenden Fall kein Grund (vgl. auch Guyan, Basler Kommentar, 2. A. 2013, N 13 zu Art. 154 ZPO), das Fehlen einer (schriftlichen) Beweisverfügung zu beanstanden, zumal sich das Gesetz über die Form ausschweigt (Passadelis, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, N 10 zu Art. 154 ZPO) und vielmehr Kantonsgericht Schwyz 7