Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: 1. Die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit ist aufgrund ihres Streitwerts von mehr als Fr. 30‘000.00 im ordentlichen Verfahren – ohne Anwendung der verstärkten Fragepflicht und der sozialen Untersuchungsmaxime ‒ zu beurteilen (vgl. Art. 243 und 247 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 6 2. Die Klägerin macht vorab verfahrensbezogene Rügen geltend.