2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten sowohl im Verfahren vor Vorinstanz als auch im Verfahren vor Berufungsinstanz. Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2016 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 7). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. November 2016 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (KG-act. 9).