1.2 die Beklagte in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 337c OR sowie Art. 336a OR den Betrag von CHF 24‘000.00 an Entschädigung zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 23.06.2013; 1.3 die Beklagte in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin 44.45% des kumulierten Reingewinns des E.________ für den Zeitraum 1.10.2005 bis und mit 30.06.2013, mindestens aber CHF 66‘675.00, eventualiter wieviel, zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 23.06.2013.