1. Es seien die Dispositiv-Ziffer 3, 4 und 5 aufzuheben und 1.1 die Beklagte in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR den Betrag von CHF 24‘000.00 an Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 23.06.2013; Kantonsgericht Schwyz 5