4. Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00, werden zu vier Fünfteln der Klägerin (Fr. 8‘000.00) und zu einem Fünftel dem Beklagten (Fr. 2‘000.00) auferlegt. Die von der Klägerin geschuldeten Gerichtskosten werden von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 bezogen. Der Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9‘000.00 zu bezahlen. 6. [Rechtsmittel] 7. [Zufertigung] D. Dagegen erhob die Klägerin am 22. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):