1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin brutto Fr. 17‘830.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 27. Juni 2013 sowie netto Fr. 3‘623.10 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 27. Juni 2013 zu bezahlen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte die Klage im Umfang des eingeklagten Arbeitszeugnisses anerkennt und sich verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: „(…).“ Im Umfang der Klageanerkennung wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.