Replicando hielt die Klägerin am 17. Dezember 2014 an ihren Anträgen fest, forderte aber mit Rechtsbegehren Ziffer 4 neu Fr. 13‘453.10 und stellte im Rechtsbegehren Ziffer 6 zusätzlich den Eventualantrag, die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft sei rückwirkend per 30. Juni 2013 aufzulösen und der Gewinn anteilsmässig zu verteilen (Vi-act. A/III). Mit Duplik vom 20. April 2015 begehrte der Beklagte die Abweisung der Forderungsklage und verwies im Übrigen auf die bisherigen Anträge, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/IV).