7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: „(…).“ 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Mit Klageantwort vom 30. April 2014 verlangte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Ziffern 1-6. Ziffer 7 sei mit welchen Modifikationen gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/II). Die Vergleichsgespräche vom 3. September 2014 endeten ergebnislos. Für den Fall einer fehlenden künftigen Einigung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung (Vi-act. D1).