2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR sowie Art. 336b OR den Betrag von CHF 24‘000.00 an Entschädigung zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 23.06.2013. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 8‘000.00 aus vereinbarter Gewinnbeteiligung für das Jahr 2012 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 23.06.2013. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 13‘119.00 aus ausstehenden Löhnen und Spesen zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 27.06.2013.