{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nd) Ob die Klägerin „nur einfach“ wertvoll und wichtig war oder aber die\nZeitschrift mitgründete und –prägte, ist irrelevant bzw. lässt sich aus beidem\nnicht ohne weiteres schliessen, dass die Klägerin einen Anspruch am aufgelaufenen Reingewinn hatte. Jedenfalls vermochte sie nicht rechtsgenüglich\nnachzuweisen, dass sie in das gemeinsame Zeitschriftenprojekt nicht eingestiegen wäre, wenn sie nicht über die jährliche Gewinnbeteiligung hinaus am\nErfolg beteiligt worden wäre. Zu beachten ist hierbei auch, dass sich die Klägerin in gekündigter Stellung befand und der Beklagte im Jahr 2008 sowie\n2009 den Lohn der Klägerin immerhin erhöhte. Gemäss den entsprechenden\nLohnausweisen gewährte er in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2012 sodann „Sonderzahlungen“ in der Höhe von jeweils Fr. 12’000.00 bzw.\nFr. 20‘000.00 (vgl. Vi-KB 16, 70 und 77), wobei der Vorderrichter den Beklagten zusätzlich verpflichtete, der Klägerin für das Jahr Fr. 8‘000.00 auszuzahlen, was unangefochten blieb. Welche zahlreichen (weiteren) Beweisofferten\ninwieweit den Abschluss einer Vereinbarung deutlich aufzeigen sollen, wird\nvon der Klägerin nicht näher erörtert. In E. 8e/cc des angefochtenen Urteils –\nwelche die Klägerin beispielhaft aufführt – lehnte der Vorderrichter die offerier-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nten Zeugenbefragungen von externen Personen ab, weil ein relevanter Zusammenhang zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien\nnicht behauptet würde. Inwieweit dem nicht gefolgt werden könnte bzw. dass\nbestimmte Personen die entsprechenden Abreden mitbekommen hätten,\nmacht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig\nführt die Klägerin in ihrer Berufung konkret aus, inwieweit der Vorderrichter in\nE. 8e/dd den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Zu beachten ist\nhierbei, dass selbst dann, wenn mit Bezug auf die Zeitschrift von einem gemeinsamen Projekt der Parteien und davon ausgegangen wird, dass der Beklagte den Geschäftsgang mit der Klägerin diskutierte und dabei auch über die\nReserve sprach, nicht ohne weiteres Schlüsse über die vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und die konkreten Vereinbarungen gezogen werden können. Selbiges hat mit Bezug auf den allfälligen Beitrag der Klägerin zur Anhäufung des jährlichen Gewinnes und der daraus resultierenden Reserve zu gelten. Dass der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf eine entsprechende definitive Regelung immer wieder vertröstet hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Lediglich die Klägerin selber sprach\nsich anlässlich ihrer Befragung dahingehend aus (vgl. Vi-act. D2 Frage 9,\nS. 3). Dem klägerischen Vorwurf des „Ausnützens“ ist sodann auch entgegenzuhalten, dass der Beklagte als Inhaber der Einzelfirma das finanzielle Risiko\ntrug und die Klägerin zumindest Anspruch auf ihren monatlichen Lohn hatte.\n\nBelegt ist damit einzig, dass gegen Ende des Arbeitsverhältnisses beiderseits\nVorschläge über eine Beteiligung der Klägerin am aufgelaufenen Reingewinn\ngemacht bzw. über eine solche diskutiert wurde. Gerade auch der Umstand,\ndass die Klägerin die Adressen als Druckmittel zurückbehielt, um einen „vernünftigen und fairen Vorschlag, wie diese Angelegenheit gelöst werden“ könne, vom Beklagten zu erhalten, da „sie ja nicht unwesentlich zum Erfolg von\nMH beigetragen habe“ (vgl. Vi-KB 28; vgl. auch Vi-act. D2 Fragen 30 ff., S. 8),\nspricht dafür, dass sie nicht von einem Anspruch am aufgelaufenen Reinge-\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nwinn mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Verkauf der Zeitschrift ausging.\n\ne) Nach dem Gesagten vermochte die Klägerin weder gestützt auf die „Zusammenfassung“ von H.________ noch auf anderweitige Beweise einen entsprechenden Vertragsabschluss über eine Gewinnbeteiligung – weder im Umfang des verworfenen Vorschlags von acht bis neun Monatslöhnen (vgl. KGact. 1 Ziff. 14.6, S. 33) noch zu einem Anteil von 44.45 % ‒ nachzuweisen.\nEbenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie gestützt auf das besagte Treffen oder anderweitig davon ausgehen durfte, der Beklagte habe sich\ndazu verpflichtet, ihr einen Anteil am aufgelaufenen Reingewinn auszuzahlen.\nDer Vorderrichter gelangte damit zu Recht zum Schluss, dass mangels Nachweis einer vertraglichen Abrede kein Gewinnanspruch der Klägerin gegeben\nist, wobei im Übrigen auch auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann\n(vgl. angef. Urteil E. 8, S. 39 ff.; § 45 Abs. 5 JG). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Beweisabnahmen, insbesondere auch zur Bezifferung der\nForderung (vgl. KG-act. 1 Ziff. 14.11, S. 37 f.). Ebenso ist an dieser Stelle irrelevant, ob im Kaufvertrag vom 30. April 2013 auf expliziten Wunsch des Beklagten vereinbart wurde, dass die Klägerin von der G.________ nicht übernommen wird (vgl. Vi-KB 24 = Vi-BB 11; KG-act. 9 Ziff. 9, S. 6).\n\n7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 sind im Sinne der Erwägungen anzupassen.\n\na) Hinsichtlich der erstinstanzlich streitigen Forderungen von\nFr. 146‘128.10 dringt die Klägerin im Umfang von Fr. 69‘453.10 durch. Das\ngeforderte Arbeitszeugnis mit einem unbeanstandeten Streitwert von\nFr. 8‘000.00 wurde vom Beklagten anerkannt, womit die Klägerin auch diesbezüglich obsiegte (vgl. angef. Urteil E. 1b, S. 9 f., E. 2b, S. 10 f., und E. 10,\nS. 47). Insgesamt erscheint eine hälftige Kostentragung der Parteien für das\nerstinstanzliche Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigungen sind\nKantonsgericht Schwyz 36\n\n"}