{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:53", "Checksum": "b5e2733d462042110efc9bf2be839bbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nVerbindlichkeit der Regelung in Frage stellt. Gemäss den übereinstimmenden\nAussagen der Parteien schlug der Beklagte die Auszahlung von Monatslöhnen vor, während sich die Klägerin für eine Beteiligung in Prozenten am Gewinn aussprach (vgl. Vi-act. D2 Frage 10, S. 3; Vi-act. D3 Frage 17, S. 5 f.).\nDie Klägerin hielt dafür, dass an der fraglichen Sitzung eine Abmachung über\ndie Gewinnbeteiligung getroffen worden sei (Vi-act. D2 Frage 10, S. 3). Der\nBeklagte gab demgegenüber zu Protokoll, dass an der Sitzung vom 24. Januar 2013 nichts vereinbart worden sei (Vi-act. D3 Frage 17, S. 5 f.). Auch\nH.________ betonte in seinen E-Mails vom 20. Juni 2013 und 28. August\n2013, nur einen Vorschlag zusammengestellt zu haben, der als Diskussionsbasis für die beiden Parteien hätte dienen sollen; es sei nichts „beschlossen“\nworden (Vi-BB 27). Ebenso verneinte der Zeuge anlässlich seiner Befragung,\ndass an der Zusammenkunft vom 24. Januar 2013 etwas „beschlossen“ worden sei. Darum stehe das Wort „Vorschlag“ dort. Man habe gesprochen und\neinen gangbaren Weg aufgezeigt, welchen er zu Papier gebracht habe. Es\nhabe sich um den Vorschlag der Parteien gehandelt, welchen sie für möglich\nerachtet hätten. Die skizzierte Lösung sei als Möglichkeit festgehalten worden.\nWas die Parteien im Vorfeld und nach dem Treffen miteinander besprachen\nbzw. ob später eine Vereinbarung getroffen wurde, wusste der Zeuge nicht\n(Vi-act. D4 Frage 10 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge vom Beklagten\nbeeinflusst wurde, liegen nicht vor. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus\nden Ausführungen von H.________ in seiner E-Mail vom 24. Januar 2013\nableiten. So hielt er unter anderem fest, sich sicher zu sein, dass das Ganze\neinen grossen (verbindenden) Sinn gehabt habe, er denke, dass es so sein\nwerde, wie der Beklagte gesagt habe, und dass Letzterer sie nun nicht hängen lassen könne, da er sonst auch ihm gegenüber das Gesicht verliere. Der\nBeklagte habe ihn noch nie angelogen, ein Wort sei ein Wort gewesen. Auf\nwas konkret der Zeuge letzte Aussage bezog, ist unklar. Hätten die Parteien\neine verbindliche Vereinbarung getroffen, wären überdies der Sinn des Treffens und dessen Folgen klar gewesen. Ausserdem bat selbst die Klägerin\nH.________ lediglich um Zusammenfassung des Gesprächs und Notierung\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nder wichtigsten Punkte, wobei sie hoffte, dass der Beklagte künftig ein wenig\n„öffner“ werde (Vi-KB 15 = Vi-BB 4). Die Aussagen des Zeugen anlässlich\nseiner Befragung werden somit nicht durch die Ausführungen in besagter E-\nMail widerlegt. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen unter E. 2c/bb\nverwiesen werden. Das Argument der Klägerin, wenn der Zeuge von einem\nVorschlag rede, bringe er zum Ausdruck, dass sich die Parteien noch nicht\nüber eine konkrete in Schweizer Franken ausgedrückte Zahl geeinigt hätten,\nvermag ebenso wenig zu greifen, da diese bzw. die entsprechenden Kontostände sowie allfällige private Beträge klarerweise erst per Stichtag bzw. vereinbartem Datum bekannt gewesen wären. Der Zeuge bezeichnete die skizzierte Lösung wie bereits erwähnt denn auch explizit als Möglichkeit. Zutreffend ist weiter zwar, dass der Beklagte in seiner E-Mail vom 7. Februar 2013\nverneinte, dass das Gespräch mit H.________ „für die Katz“ gewesen sei. Die\nKlägerin hatte ihn indessen auf die „Nachfolge“ angesprochen und in diesem\nZusammenhang auf seine Zustimmung hingewiesen, dass die Zusammenarbeit weitergeführt werde (Vi-KB 22). Ausserdem kann das Gespräch ungeachtet einer definitiven Regelung nicht „für die Katz“ gewesen sein. In ihrer E-Mail\nvom 1. Juni 2013 erwähnte die Klägerin mit Bezug auf das Gespräch vom\n24. Januar 2013 lediglich, es sei abgemacht worden, dass ein Beispiel der\nGewinnverteilung anhand des Jahresabschlusses 2012 vorgelegt werde, worauf der Beklagte erwiderte, er möchte zuerst die Zahlen sehen (Vi-KB 18).\n\nbb) Zu beachten ist weiter, dass gemäss der Zusammenfassung von\nH.________ am 24. Januar 2013 offenbar von einer Abgeltung der Klägerin\nmit Ausscheiden per Stichtag vom 31. Dezember 2016 – die Klägerin hätte in\ndiesem Jahr das Pensionsalter von 64 Jahren erreicht – oder aber in gegenseitigem Einvernehmen auf ein früheres Datum hin die Rede war. Zudem\ndreht sich der „Vorschlag“ gemäss „Betreff“ um die „Perioden 2013-2016“ (Vi-\nKB 14). Auf die Frage, ob es sich um eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte handeln sollen, erwiderte der Beklagte, dass es nur\ndarum gegangen sei, was die Klägerin von ihm verbindlich erhalte, wenn sie\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nbis zur Pensionierung mit 64 Jahren im Verlag bleibe (Vi-act. D3 Frage 18, S.\n6). Der Zeuge H.________ wusste nicht mehr genau bzw. konnte im Nachhinein nicht mehr sagen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Thema\nwar bzw. welches die Voraussetzungen für die getroffene Lösungsmöglichkeit\ngewesen wären, weshalb 2013 bis 2016 dort stand und das Jahr 2016 aufgelistet war. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Pensionierung\nwurden seinen Angaben nach am Treffen zumindest thematisiert (Vi-act. D4\nFragen 15 ff., S. 3). Mit den entsprechenden Hinweisen des Vorderrichters\nbzw. der Feststellung, dass sich die Ausführungen klar auf eine Regelung im\nPensionierungsfall beziehen würden, womit er implizit eine Beteiligung am\nReingewinn bei vorzeitigem Ausscheiden verneinte (vgl. angef. Urteil E. 8d/cc\nund g/ee), setzte sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht auseinander, weshalb es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Auslegung bedarf.\n\n"}