{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Januar 2013 spricht selbst die Klägerin nicht von\neiner entsprechenden Vereinbarung, sondern lediglich davon, dass es nicht\nmehr als anständig wäre, wenn der Beklagte ihr zum gegebenen Zeitpunkt\netwas vom gemeinsam Erarbeiteten abgeben würde. Der Beklagte hatte der\nKlägerin vorgängig die Gründung einer GmbH vorgeschlagen, „um die Krise\nüberwinden zu können“. „Diese wird Deinen Vorstellungen von Gewinnbeteiligung eher gerecht“, so der Beklagte (Vi-KB 11). Wie bereits vom Vorderrichter\nfestgehalten, würden diese Ausführungen wenig Sinn machen, wenn zum\ndamaligen Zeitpunkt bereits eine entsprechende Gewinnbeteiligung vereinbart\nworden wäre. Vielmehr erwähnt gar die Klägerin selber, dass die Korrespondenz des Beklagten so wirke, wie wenn bisher keine weitgehende Gewinnbeteiligung vereinbart gewesen wäre (vgl. KG-act. 1 Ziff. 14.5, S. 32). Ob das\ndaran lag, dass der Beklagte die finanziellen Angelegenheiten immer auf\nspäter verschob, wie die Klägerin anbringt, kann dabei dahingestellt bleiben\nbzw. legt dies erst recht keine entsprechende Vereinbarung nahe und es ergibt sich aus den Ausführungen, dass der Beklagte nicht beabsichtigte, die\nKlägerin im beantragten Sinne am Gewinn beteiligen zu lassen. Er machte der\nKlägerin anderweitige Vorschläge. Dieser Umstand wie auch die Anmerkung\nder Klägerin, der Beklagte habe sie arbeiten lassen und gleichzeitig alleine die\nLorbeeren geerntet, sprechen gerade gegen eine Vereinbarung am aufgelaufenen Reingewinn. Wie die Klägerin sodann selber vorbrachte, standen zwar\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nVorschläge im Raum, wurden sich die Parteien aber – zumindest bis zum\n24. Januar 2013 ‒ nicht einig.\n\nc) Die Klägerin macht geltend, sie und der Beklagte hätten am 24. Januar\n2013 mündlich eine Aufteilung des Reingewinns vereinbart, was letztlich von\nH.________ protokolliert worden sei.\n\naa) In seiner E-Mail vom 28. Januar 2013 mit dem Betreff „Vorschlag der\nPerioden 2013 - 2016“ hielt der Treuhänder H.________ bezugnehmend auf\ndas Zusammentreffen der Parteien und ihm vom 24. Januar 2013 in der Raststätte Kempthal zusammenfassend unter anderem fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auch ab dem 1. Januar 2013 normal weitergeführt\nwerde und per Stichtag (oder einem früherem Datum gemäss gegenseitigem\nEinvernehmen) die Kontosaldi der beiden Konti der Schwyzer Kantonalbank\nsowie der Deutschen Bank zu einem Anteil von 55.55 % dem Beklagten und\nzu einem Anteil von 44.45 % der Klägerin ausbezahlt würden. Ein entsprechendes Beispiel werde aufgrund des definitiven Jahresabschlusses erstellt\n(Vi-KB 14 = Vi-BB 5). Die Parteien hatten sich unbestrittenermassen am 24.\nJanuar 2013 mit dem Treuhänder H.________ zusammengesetzt, woraufhin\nLetzterer „wunschgemäss“ die wesentlichen Punkte des Gesprächs zusammenfasste (vgl. Vi-KB 14 f. = Vi-BB 4 f.). Eine Beteiligung der Klägerin am\naufgelaufenen Reingewinn bildete damit Thema zwischen den Parteien. Für\neinen Vertragsabschluss ist aber ein Wille erforderlich, einen Vertrag begründen zu wollen (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, 1986, N 19 und 49 zu\nArt. 3 OR). Mangelt es am erklärten Abschlusswillen zumindest einer Partei,\nliegt kein Konsens vor. So ist beispielsweise auch die Erklärung der bloss\ngrundsätzlichen Bereitschaft, einen Vertrag abzuschliessen, ohne dass der\nErklärende bereits einen (endgültigen) Willen zum Vertragsabschluss kundgibt, kein Antrag im Sinne von Art. 3 OR (Gauch/Schluep, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A. 2014, N 320 und 369). Mit\ndem Vorderrichter ist darauf hinzuweisen, dass der Titel („Vorschlag“) die\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n"}