{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nbb) Der Beklagte setzt sich nicht näher mit der Höhe des geforderten Betrags auseinander bzw. beanstandet diese für den Fall, dass die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt oder gar als missbräuchlich eingestuft würde,\nnicht. Eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen für die ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung erscheint denn auch in jedem Fall –\nbei Bejahung und Verneinung deren Missbräuchlichkeit ‒ gerechtfertigt. Zwar\nwird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Klägerin am Reingewinn verneint (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 6), weshalb entgegen den\nklägerischen Vorbringen nicht von einer vereinbarungswidrigen, bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigenden Bereicherung des Beklagten ausgegangen werden kann. Zu beachten ist aber, dass es für die Klägerin\naufgrund ihres Alters – wie auch im Falle einer ordentlichen Kündigung infolge\ndes Verkaufs der Zeitschrift ‒ nicht leicht gewesen sein dürfte, wieder eine\nAnstellung zu finden. Als nicht unerheblich zu werten sind zudem das Verhalten des Beklagten bzw. dessen mangelnde Information der Klägerin sowie die\nbereits geschilderten Gesamtumstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch das anfängliche Zurückbehalten von Unterlagen ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Der Beklagte bringt sodann nicht vor, dass ihm die Zahlung dieser wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde. Ebenso wenig\nmacht er ausserordentliche Umstände, welche eine Entschädigung ausnahmsweise nicht rechtfertigen würden, noch sind solche ersichtlich.\n\nDie Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR – wie auch jene nach Art. 336a\nOR ‒ wird auf dem Bruttolohn berechnet und als Nettobetrag zugesprochen,\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nda sie nicht sozialversicherungspflichtig ist (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 336a\nOR und N 4 zu Art. 337c OR). Sie wird ebenfalls mit der fristlosen Entlassung\nfällig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 14 zu Art. 337c OR). Der Klägerin\nsind demnach Fr. 24‘000.00 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juni\n2013 zuzusprechen. Auch an dieser Stelle kann von einer Rückweisung des\nProzesses an den Vorderrichter abgesehen werden, da die Höhe der Pönalentschädigung für den Fall, dass die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt\noder gar missbräuchlich eingestuft wird, vom Beklagten nicht bestritten wird\nund die Sache als spruchreif angesehen werden kann.\n\n6. Die Klägerin ersucht sowohl erst- als auch zweitinstanzlich um Verpflichtung des Beklagten, ihr 44.45 % des kumulierten Reingewinns des\nE.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis und mit 30. Juni 2013,\nmindestens aber Fr. 66‘675.00, eventualiter wieviel, zu bezahlen, zuzüglich\nZins von 5 % seit dem 23. Juni 2013. Der Vorderrichter kam zum Schluss, es\nsei mangels Nachweis einer vertraglichen Abrede kein Gewinnanspruch der\nKlägerin gegeben.\n\na) Die Klägerin leitet aus KB 5-9, KB 48-51, KB 53a sowie KB 60a ab, dass\nbeide Parteien von Beginn weg gleichberechtigt gewesen seien und sie die\nVerwendung der Reserven mit dem Beklagten festgelegt habe. Mit E-Mail vom\n12. November 2005 teilte der Beklagte der Klägerin indessen lediglich mit,\ndass er ohne ihre Mithilfe das Projekt nicht hätte starten können (Vi-KB 5).\nHieraus vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus Vi-KB\n48-51, 53a und 60a ergibt sich zwar, dass die Parteien die Zeitschrift gemeinsam aufbauten, nicht aber, dass eine Gewinnbeteiligung zugunsten der Klägerin vereinbart worden wäre. Den E-Mails vom 15. Juni 2010 (Vi-KB 6), 7. November 2011 (Vi-KB 7), 13. November 2011 (Vi-KB 8) und 14. November\n2011 (Vi-KB 9) lässt sich entnehmen, dass die Klägerin vom Beklagten – zumindest teilweise ‒ über die vorhandenen Reserven informiert und hierzu angehört wurde. Gemäss „Budgetvorschlag OF Ende 2011“, welchen die Kläge-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nrin dem Beklagten am 7. November 2011 als Anlage sandte, wäre der Betrag\nvon Fr. 40‘000.00 „durch zwei“ auszuzahlen gewesen. Der Beklagte machte\nder Klägerin am 13. November 2011 den Vorschlag, im Dezember 2011\nFr. 12‘000.00 und am 1. Mai 2012 Fr. 8‘000.00 auszuzahlen. Dass eine Beteiligung der Klägerin am aufgelaufenen Reingewinn – zu einem bestimmten\nProzentsatz ‒ vereinbart worden wäre, lässt sich aber diesen Belegen wie\nauch den E-Mails vom 15. Juni 2010 und 14. November 2011 ebenso wenig\nentnehmen.\n\n"}