{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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August 2004 E. 2.4) und ein\nVerstoss gegen Art. 333a OR (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N 15 zu Art.\n333a OR; Pietruszak, in: Honsell, Obligationenrecht, Kurzkommentar, 2014, N\n10 zu Art. 333a OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 333a OR;\nMilani, a.a.O., N 5 zu Art. 333a OR; ZR 2001 Nr. 79 = JAR 2002, S. 233) sowie auch eine Entlassung eines Arbeitnehmers ohne jedes Gespräch mit diesem oder nur eine Woche, nachdem ihm zugesichert wurde, ihn nicht zu entlassen (vgl. BGE 131 III 535 E. 4.2 = Pra 95/2006 Nr. 44; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR), führen nicht ohne weiteres zur\nMissbräuchlichkeit der ausgesprochenen Kündigung. Zu beachten ist aber,\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ndass die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung missbräuchlich ist, eine\nGesamtwürdigung aller Vorwürfe voraussetzt (BGer, Urteil 4C.174/2004 vom\n5. August 2004 E. 2.5), welche die Frage vorliegend – gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ‒ bejahen lässt.\n\nd) Nach dem Gesagten ist die vorliegende Kündigung nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. Bei dieser\nSachlage erübrigen sich weitere Beweisabnahmen bzw. Zeugenbefragungen.\n\n5. a) Die Klägerin ersucht gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR um Schadenersatz von Fr. 24‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juni 2013 (KGact. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1.1, S. 2).\n\nEntlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so\nhat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der\nbestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337 Abs. 1 OR). Der Beklagte schuldet der Klägerin somit den vollen Bruttolohnanspruch. Der Beklagte stellte sich – eventualiter – nicht gegen die Höhe des von der Klägerin geforderten Schadenersatzes von Fr. 24‘000.00 (zuzüglich Zins von 5 % seit\ndem 23. Juni 2013) in der Höhe von drei Monatslöhnen. Da die Kündigungsfrist gemäss Arbeitsvertrag drei Monate beträgt (vgl. Vi-KB 10 = Vi-BB 9), der\nLohn zuletzt unbestrittenermassen Fr. 8‘000.00 brutto im Monat betrug (vgl.\nVi-act. A/II Ziff. III/1a, S. 22; Vi-act. A/III Ziff. 7.1, S. 20; vgl. auch Vi-KB 16 und\n70) und der Anspruch gemäss Art. 337c Abs. 1 OR mit dem Zugang der Kündigung fällig wird (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 337c OR)\nbzw. der Schadenersatz mit dem Schadenseintritt, also ab dem Zeitpunkt der\nfristlosen Entlassung, zu verzinsen ist (vgl. BGer, Urteil 4A_474/2010 vom 12.\nJanuar 2011 E. 2.2.2; Portmann/Rudolph, a.a.O., N 1 zu Art. 337c OR;\nStreiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 337c OR), ist der Klägerin der\nvon ihr geforderte Schadenersatz zu gewähren. Auch wenn der Vorderrichter\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nden Schadenersatz selber nicht beurteilte (vgl. Art. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1\nZPO), kann an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen sowie in Anbetracht dessen, dass die Höhe der Forderung vom Beklagten nicht beanstandet wurde und diese sich im Wesentlichen aus dem Gesetz ergibt, von\neiner Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter abgesehen werden.\n\nb) Die Klägerin verlangt weiter gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR und\nArt. 336a OR eine Entschädigung im Umfang von drei Monatslöhnen und damit von ebenfalls Fr. 24‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2013\n(KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1.2, S. 2). Eventualiter bestehe eine entsprechende Schadenersatzpflicht aufgrund des zumindest überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten gestützt auf Art. 337b OR.\n\naa) Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal\nsechs Monatslöhnen vor. Sie hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten. Sie hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der\nSchwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der\nfristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere\neines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten. In aller Regel ist eine\nEntschädigung geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen,\ndie trotz ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten\ndes Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden (BGer, Urteil\n4A_56/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.1). Ist die unberechtigte fristlose Kündigung gleichzeitig missbräuchlich nach Art. 336 OR, kann der Arbeitnehmer\nnicht kumulativ zu jener nach Art. 337c Abs. 3 OR auch noch eine Entschädigung nach Art. 336a OR verlangen. Die Missbräuchlichkeit ist aber bei der\nBemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR erhöhend zu\nberücksichtigen, wobei sich die Höchstgrenze auf sechs Monatslöhne beläuft\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n(Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR; vgl. auch Emmel,\na.a.O., N 4 zu Art. 336a OR). Gleich wie die bei ungerechtfertigter fristloser\nEntlassung eines Arbeitnehmers nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldete Geldleistung hat auch jene wegen missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Straf- und Wiedergutmachungscharakter (BGE 123 III 391 E. 3c, S.\n394 = Pra 1998 Nr. 24).\n\n"}