{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nHierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin bewusst\nerst nach der Ausfertigung der Juniausgabe über den Verkauf der Zeitschrift\ninformierte, weil er offenbar befürchtete, dass sie an der Herausgabe dieser\nnicht (mehr) mitgewirkt hätte, wenn sie vom Verkauf gewusst hätte (vgl. Vi-act.\nD3 Fragen 33 ff., S. 8 f.). Davor verneinte er gegenüber der Klägerin stets\n(wahrheitswidrig) von dieser befürchtete Verkaufsabsichten. Auch mit der\n(fristlosen) Kündigung wartete er bis zum 22. Juni 2013 zu, obwohl die Übergabe der Zeitschrift per 1. Juli 2013 erfolgte und er im Kaufvertrag mit der\nG.________ vereinbart hatte, die fristgerechte Kündigung der anderen Mitarbeiter „selber rechtswirksam zu organisieren und durchzuführen“ (Vi-KB 24).\nDie Anwendung von Art. 333 OR bzw. die Zulässigkeit einer solchen Kündigung ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, wobei der Beklagte nicht geltend\nmacht, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Käuferin der Klägerin die ordentliche Kündigung ausgesprochen hätte.\n\nZu beachten ist weiter, dass der Beklagte gemäss Kaufvertrag zur Übergabe\nder Vertriebsadressen und Anzeigenkundendateien an die Käuferin nur verpflichtet war, soweit und sobald sie ihm von der Klägerin vorliegen würden\n(vgl. Vi-KB 24, S. 2). Ausserdem hatte er sich von der Käuferin zusichern lassen, dass ein fehlendes Eintreffen der Adressen für den Verkauf nicht entscheidend war (vgl. vorn E. 3c/bb). Gemäss seinen eigenen Aussagen seien\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nsie denn auch zumindest auf die Adressen der Klägerin nicht „scharf“ gewesen (vgl. Vi-act, D3 Frage 2, S. 2, und Frage 38, S. 9). Bezüglich des Ordners\nmit den eingebuchten Aufträgen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass\nder Beklagte diesen – trotz dessen angeblich enormer Wichtigkeit und obwohl\ner sich bereits am 11. Juni 2013 an sie gewandt sowie im Übrigen bereits im\nApril 2013 den Verkaufsvertrag unterzeichnet hatte – erstmals mit Schreiben\nvom 17. Juni 2013 herausforderte. Überdies wartete der Beklagte, wie erwähnt, mit der Mitteilung des Verkaufs an die Klägerin lange zu und verschuldete damit die angebliche zeitliche Dringlichkeit selber.\n\nVor dem Hintergrund, dass der Beklagte gemäss Verkaufsvertrag keinen zeitlich fixierten Termin zur Übergabe der Unterlagen hatte, wirkt nicht nur eine\nFristansetzung für die Übergabe der Unterlagen per 14. Juli 2013 – entgegen\nder Ansicht des Vorderrichters – als plausibel. Darüber hinaus erscheinen\nauch die späteren sehr kurzen Fristansetzungen und –verkürzungen, während\nwelchen die Klägerin gemäss ihren nicht unglaubwürdigen Sachdarstellung\nversuchte, eine einvernehmliche Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (vgl. Vi-KB 28, 31 und 34), geradezu als gesucht, um\neine fristlose Entlassung zu provozieren und damit die Ansprüche der Klägerin\naus dem Arbeitsvertrag zu vereiteln, zumal der Beklagte bereits seit Anfang\n2013 glaubte zu wissen, dass die Klägerin die Unterlagen allenfalls nicht herausgeben würde bzw. er lange auf die Unterlagen warten könne (vgl. Vi-act.\nD3 Frage 25, S. 7, und Frage 37, S. 9). Ungeachtet dessen, ob die Parteien\nam 20. Juni 2013 miteinander telefonierten (vgl. hierzu vorn E. 3c/bb), reagierte der Beklagte gemäss Aktenlage auch auf deren gleichentags per E-Mail\ngeschickten Vorschlag über die finanzielle Regelung nicht (vgl. Vi-KB 32).\nEbenso wenig informierte er die Klägerin über die geplanten Folgen der Vertragsbeendigung, sondern teilte ihr im Schreiben vom 11. Juni 2013 unter anderem mit, ein Ignorieren des Schreibens komme einer eventuellen Weiterbeschäftigung bei der G.________ nicht entgegen (Vi-KB 25), obwohl er mit dieser davor vereinbart hatte, dass – nebst ihm – keine anderen Mitarbeiter\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nübernommen würden (Vi-KB 24). Mit der fristlosen Kündigung verfolgte der\nBeklagte lediglich eigene Interessen (vgl. BGer, Urteil 4C.110/2005 vom 6. Juli\n2005 E. 4.3 = BGE 131 III 535 = Pra 95/2006 Nr. 44). Dabei trieb er mit der\nKlägerin ein falsches Spiel, mit welchem er in krasser Weise gegen Treu und\nGlauben verstiess. Dass die Klägerin ihrer Herausgabepflicht nicht rechtzeitig\nvollumfänglich nachkam, erscheint demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Hierbei ist auch von Relevanz, dass bei den Parteien nicht von einem üblichen Untergeordnetenverhältnis ausgegangen werden kann, da die\nKlägerin in strategischen und finanziellen Angelegenheiten offenbar zumindest\nangehört wurde und der Beklagte für die Herausgabe der Zeitschrift auf die\nMitwirkung der Klägerin angewiesen war (vgl. z.B. Vi-KB 5, 51; Vi-act. D3 Frage 15, S. 5, und Frage 35, S. 9). Im operativen Bereich erledigte sie die Sache\ngemäss den Aussagen des Beklagten tadellos (Vi-act. D3 Frage 63, S. 15);\nsie sei lange Zeit eine verlässliche, gut gelittene Mitarbeiterin mit Branchenkenntnissen gewesen (Vi-act. A/II Ziff. C/I.4b und e, S. 7 ff.). Umso mehr wäre\nzu erwarten gewesen, dass der Beklagte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit offenen Karten gespielt hätte, zumal die Klägerin – welche drei\nJahre später pensioniert wurde ‒ die Zeitschrift mit ihm zusammen ins Leben\ngerufen hatte.\n\n"}