{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\na) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, Lohn, Pauschalspesen, Gewinnanteilsansprüche sowie aus dessen Sicht insbesondere auch eine Beteiligung der Klägerin am Reingewinn, vereiteln wollen. Wie sie im Nachhinein erfahren habe,\nhabe er in jedem Fall beabsichtigt, sie per 30. Juni 2013 zu entlassen. Er habe\ndie Herausgabe in treuwidriger Weise bzw. im Wissen, dass sie sich aufgrund\nder verzwickten Situation wahrscheinlich hierzu weigern werde, absichtlich\nerst in einem möglichst späten Zeitpunkt geltend gemacht. Er habe ihr die\nMöglichkeit genommen, sich rechtzeitig nach einer Stelle umzusehen, und\nkrass gegen seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 328 OR verstossen. Ausserdem habe er ein falsches verstecktes Spiel gespielt, welches Treu und Glauben krass widerspreche, indem er ihr wider besseres Wissen eine Weiterbeschäftigung bei der Käuferin in Aussicht gestellt und hinsichtlich der Vertragsbeendigung und einer möglichen Weiteranstellung vollständig intransparent\ngewesen sei. Am 20. Juni 2013 habe er telefonisch Verhandlungsbereitschaft\nsignalisiert und eine Stellungnahme gewünscht, nur um bereits zwei Tage\nspäter die fristlose Kündigung auszusprechen. Zudem habe er ihr gegenüber\ntrotz geführter Verkaufsverhandlungen seit Januar 2013 Verkaufsabsichten\nstets verneint. Aufgrund der Konstellation (zwei beinahe gleichberechtigte\nPartner) habe der Beklagte sodann über ein eingeschränktes Weisungsrecht\nverfügt, weshalb er seine Rechte möglichst schonend hätte anwenden und\neinen reibungslosen Übergang gewährleisten müssen.\n\nb) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausschliesslich deshalb ausspricht, um die\nEntstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu\nvereiteln (Art. 336 Abs. 1 lit. c OR). Darunter fallen vor allem besondere Vergütungen, deren Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses in einem\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbestimmten Zeitpunkt geknüpft ist, wie Abgangsentschädigungen, Dienstaltersprämien oder Gratifikationen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art.\n336 OR). Die Aufzählung in Art. 336 OR ist nicht abschliessend bzw. in der\nPraxis sind auch andere Tatbestände als missbräuchliche Kündigungen anerkannt worden. Sie müssen aber einen vergleichbaren Umfang aufweisen, wie\ndie in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten Fälle. Der Missbrauch einer\nKündigung kann sich entsprechend dem aus Art. 2 ZGB fliessenden Gebot\nder schonenden Rechtsausübung nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr\nRecht ausübt. Selbst wenn eine Partei den Vertrag rechtmässig kündigt, darf\nsie insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und\nGlauben krass widerspricht (vgl. BGE 131 III 535 E. 4.2 = Pra 95/2006 Nr. 44;\nStreiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR).\n\nc) Da die Entstehung des vereitelten Anspruchs unmittelbar bevorstehen\nmuss (Portmann/Rudolph, a.a.O., N 12 zu Art. 336 OR), fällt die angebliche\nVereitelung einer Beteiligung am Reingewinn in Anbetracht dessen, dass die\nKlägerin erst im Jahre 2016 das Pensionsalter erreichte oder aber ungeachtet\ndes Zeitpunkts der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf\nden Reingewinn hatte – wie die Klägerin annimmt ‒, von Vorneherein ausser\nBetracht. Inwieweit der Beklagte durch die ausgesprochene Kündigung Gewinnbeteiligungsansprüche für die Jahre 2012 und 2013 hätte vereiteln können, wird in diesem Zusammenhang nicht näher begründet und ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Kündigung zwecks Einsparung\nder laufenden Lohnkosten zwar nicht missbräuchlich ist, da der Arbeitgeber\nauch der entsprechenden Arbeitsleistungen verlustig geht (Staehelin/Vischer,\na.a.O., N 23 zu Art. 336 OR), vorliegend der Klägerin im Falle einer ordentlichen Kündigung indessen für weitere drei Monate ohne entsprechende Gegenleistung ein Lohn hätte ausgerichtet werden müssen. In seiner Berufungsantwort hält der Beklagte fest, dass mit Bezug auf frühere Unstimmigkeiten\nweder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Kündigung je zur Diskus-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nsion gestanden hätten; kündigungsrelevant sei lediglich die Tatsache der\nNichtrückgabe der Unterlagen. Da der Beklagte den Verkauf der Zeitschrift mit\ndem Verhalten der Klägerin bzw. damit begründete, dass der persönliche Umgang mit der Klägerin für ihn absolut untragbar geworden sei (vgl. Vi-act. D3\nFrage 25, S. 7, und Frage 29, S. 8), stünde aber zumindest eine ordentliche\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses, welche noch auszusprechen gewesen\nwäre, hiermit in Verbindung. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit\nder Klägerin war für den Beklagten aufgrund des Verkaufs der Zeitschrift beschlossene Sache.\n\n"}