{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Wenn sich\ndie Klägerin für den Fall des ausbleibenden Entgegenkommens des Beklagten\nauch ausdrücklich gegen eine Herausgabe stellte, ist dennoch zu beachten,\ndass sie bis zur fristlosen Kündigung zwar mittels dreier Schreiben zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wurde, gemäss den obigen Ausführungen aber keine dreimalige Weigerung hierzu vorliegt. Gleichwohl setzte der\nBeklagte ihr keine weitere Frist an oder strengte direkt ein Editionsverfahren\nan, obwohl die G.________ ihn mit Schreiben vom 21. Juni 2013, welches der\nBeklagte gleichentags in Empfang nahm, um Zustellung noch fehlender, aus\nihrer Sicht extrem wichtiger Unterlagen bis 10. Juli 2013 ersuchte (Vi-BB 20).\nKommt hinzu, dass der Beklagte die Klägerin lediglich gut einen halben Monat\nvor dem Verkauf über diesen informierte, ohne weitere Erklärungen anzubringen oder die Klägerin über den weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses\nund die Folgen aufzuklären. In Anbetracht der Gesamtumstände ist ihr Verhalten zwar nicht gerechtfertigt, aber nicht gänzlich unverständlich. Insgesamt\nkann die verweigerte Herausgabe der Unterlagen nicht als eine derart schwere Verfehlung der Klägerin eingestuft werden, die objektiv zu einer für die fristlose Kündigung ausreichenden Zerstörung bzw. Erschütterung der Vertrauensgrundlage geeignet ist.\n\ne) Selbst die fehlende Berechtigung zur Verweigerung der Herausgabe der\nUnterlagen bedeutet sodann noch nicht ohne weiteres, dass die wegen dieser\nWeigerung ausgesprochene fristlose Kündigung begründet war. Es stellt sich\ndie Frage nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.\nDer Arbeitsvertrag beruht auf der Voraussetzung gegenseitigen Vertrauens.\nDie für eine fristlose Kündigung angerufenen Tatsachen müssen geeignet\nsein, dieses Vertrauen so zu zerstören, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung des fristlos Kündigenden nicht\nmehr zumutbar ist (ZR 85/1986 Nr. 29, S. 65).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nDie Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte die Zeitschrift verkaufen wollte bzw. verkaufte, weil er sich eine Zusammenarbeit mit ihr nicht\nmehr vorstellen konnte bzw. den persönlichen Umgang mit ihr als absolut untragbar empfand. Er trat mit der G.________ nach dem Gespräch mit der Klägerin vom 4. Januar 2013 in Kontakt (vgl. insb. Vi-act. D3 Fragen 25, 29 und\n32, S. 7 f.). Die fehlende Herausgabe konnte damit tatsächlich nicht (mehr) zu\neiner entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen\nVertrauens geführt haben, was gerade Voraussetzung für eine fristlose\nKündigung ist (vgl. BGer, Urteil 4C.67/2003 vom 5. Mai 2003 E. 3.2). Eine\nweitere Zusammenarbeit der Parteien im bisherigen Verhältnis wäre ausserdem nur noch bis Ende Juni 2013 möglich gewesen, da der Zeitpunkt der\nÜbernahme auf den 1. Juli 2013 festgesetzt wurde (vgl. Vi-KB 24). Die Zusammenarbeit nach der fristlosen Kündigung vom 22. Juni 2013, welche der\nKlägerin offenbar am 24. Juni 2013 zuging (vgl. Vi-KB 34), hätte damit gerade\nnoch eine Woche bzw. fünf Werktage gedauert, wobei keine weitere gemeinsame Zeitschriftenausgabe geplant war bzw. diese durch die Käuferin erfolgen\nsollte. Gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten wäre der\nKlägerin vertragskonform gekündigt und sie wohl bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden, wenn sie sich „vertragskonform“ verhalten hätte.\nIm Juni 2013 hätte sie unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per\n30. September 2013 entlassen werden können, soweit sich die Käuferin des\nUnternehmens nicht doch noch hätte entschliessen können, die Klägerin zu\nübernehmen (vgl. Vi-act. A/II Ziff. III/3p und t, S. 32 und 34; Vi-act, A/IV Ziff.\nIV/33, S. 26). In Anbetracht dessen ist nicht zu erkennen, inwieweit die verweigernde Haltung der Klägerin deren Einsatzmöglichkeiten für den Beklagten\neingeschränkt hätte. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien konnte\nmithin nicht in einem derartigen Ausmass zerstört werden, dass die fristlose\nKündigung gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. auch BGer, Urteil 4C.95/2004\nvom 28. Juni 2004 E. 3.1).\n\nf) Nach dem Gesagten erfolgte die fristlose Kündigung ungerechtfertigt.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n4. Die Klägerin erachtet die ausgesprochene Kündigung nicht nur als ungerechtfertigt, sondern vor allem auch als missbräuchlich.\n\n"}