{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juni 2013 telefonierten die Parteien offenbar miteinander. In ihrem E-Mail vom 18. Juni\n2013, in welchem die Klägerin Bezug auf das gleichentags geführte Telefongespräche nimmt, teilte sie dem Beklagten mit, dass sie ihm die geforderten\nUnterlagen aushändigen werde, sobald er ihr gekündigt, einen Vorschlag betreffend Abfindung gemacht sowie weiteres geregelt habe und ihr Anwalt dies\neingesehen habe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Rechnungen versandt\nund die Unterlagen ihm (dem Beklagten) zugestellt worden seien (Vi-BB 16).\nUnbestritten ist, dass die Klägerin insbesondere den Ordner mit den eingebuchten Aufträgen für das 2. Halbjahr 2013 noch nicht herausgegeben hatte.\nIm Schreiben vom 19. Juni 2013 – einem Tag vor Ablauf der gesetzten Frist –\nwurde die Klägerin ein zweites Mal zur Herausgabe desselbigen aufgefordert,\nda der Beklagte dringend auf diesen angewiesen sei. Ungeachtet der Frage,\nauf welche Unterlagen sich die Aufforderung bezog, kann darin lediglich eine\nVerlängerung der angesetzten Herausgabefrist um einen Tag – vom 20. auf\nden 21. Juni 2013 – gesehen werden. Gemäss der von der Klägerin eingereichten Notiz mit dem Betreff „20.6.13, 10.30 Tel. mit OF“ hatte sie am 20.\nJuni 2013 Kenntnis vom Schreiben der Rechtsschutzversicherung (Vi-KB 31).\nNoch am selben Tag machte sie dem Beklagten per E-Mail, gestützt auf das\nvorangehende Telefongespräch und gemäss den dortigen Ausführungen unter\nBeilage der einverlangten Umsatzstatistik, einen Vorschlag über die finanzielle\nRegelung (vgl. Vi-KB 32). Der Beklagte bestritt und bestreitet, mit der Klägerin\nam 20. Juni 2013 telefoniert bzw. den Rückgabetermin zurückgenommen zu\nhaben. Die klägerische Behauptung, sie hätten sich geeinigt, die Angelegenheit möglichst unter vier Augen zu erledigen, und der Beklagte habe sie aufgefordert, ihm einen Vorschlag zu übermitteln, blieb unbelegt (Vi-act. A/II Ziff.\nIII/3e, S. 29; KG-act. 7 Ziff. III/5., S. 14). Es ist damit nicht von einer fristgerechten Herausgabe sämtlicher Unterlagen auszugehen, zumal ein Retentionsrecht zu verneinen ist. Weder der Ordner mit den eingebuchten Aufträgen\nnoch die weiteren Unterlagen weisen einen Vermögenswert auf. Wenn auch\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nden eingebuchten Aufträgen ein Vertragsverhältnis zugrunde steht und im\nbesagten Ordner die entsprechenden vertraglichen Unterlagen gesammelt\nsind, ist dieser dennoch nicht verwertbar. Ein Wertpapier ist jede Urkunde, mit\nder ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend\ngemacht noch auf andere übertragen werden kann (Art. 965 OR). Den Unterlagen kommt entgegen den Vorbringen der Klägerin weder ein solcher Charakter noch Verkehrsfähigkeit zu. Sodann sind die tatsächlichen Vorbringen\nder Klägerin zu den Besitzesverhältnissen im Wesentlichen neu und nicht zu\nhören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es kann auf die vorderrichterlichen Ausführungen verwiesen werden (angef. Urteil E. 6d/gg und hh, S. 24 ff.; § 45\nAbs. 5 JG).\n\nd) In Anbetracht dessen, dass der Beklagte das Unternehmen bereits im\nApril 2013 verkauft hatte, erscheint die gesetzte Frist bis 20. bzw. 21. Juni\n2013 zur Herausgabe der Unterlagen als sehr kurz. Seine Behauptung, er\nhabe die Klägerin bereits anfangs Mai 2013 über den Verkauf informiert (vgl.\nVi-act. A/II. Ziff. III/3a und c, S. 28), blieb unbelegt. Er gab denn auch anlässlich der Beweisaussage an, dass er die Klägerin schriftlich über den Verkauf in\nformiert habe. Die späte Information begründete er sinngemäss mit dem Abwarten der Herausgabe einer „Doppelnummer“, da in diesem Zeitpunkt eine\nZeitreserve bestünde. Er befürchtete offensichtlich die fehlende Mitwirkung\nder Klägerin bei der nächsten Auflage, welche für die Herausgabe der Zeitschrift seinen Ausführungen nach unabdingbar war (Vi-act. D3 Frage 33 ff., S.\n8 f.). Selbst wenn die Klägerin Vermutungen bezüglich eines Verkaufes anstellte, ging sie selbst nach Ansicht des Beklagten davon aus, dass der Beklagte dies nicht tun würde (vgl. Vi-act. D3 Frage 37, S. 9). Nichtsdestotrotz\nmacht die Klägerin nicht geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Unterlagen dem Beklagten in diesem kurzen Zeitraum zukommen zu lassen. Vielmehr nutzte sie die Retention als Druckmittel (vgl. Vi-act. D2 Fragen 31 f.).\nBereits mit E-Mail vom 13. Juni 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie\nwerde alles Nötige veranlassen, damit er in den Besitz der gewünschten Un-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}