{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Auf Vorhalt\ndes besagten Schreibens führte die Klägerin anlässlich der Beweisaussage\nFolgendes aus: „Ich kenne dieses Schreiben. Aufgrund des ersten Schreibens\nsagte ich, dass das Datum gar nicht möglich sei, wenn er auf den 1. Juli verkauft habe. Die Unterlagen habe ich dann auch am 25. oder 26. Juni übergeben. Es ist speziell, dass eine Frist angesetzt wird und dann gesagt wird, dass\nes klar sei, das man etwas anderes gemeint habe.“ (Vi-act. D2 Frage 26, S.\n7). Welches Datum die Klägerin als „unmöglich“ erachtete – den 20. Juni 2013\noder den 14. Juli 2013 –, lässt sich ihren Ausführungen nicht klar entnehmen.\nDer Vorderrichter sah in der Aussage eine Bestätigung für das klägerische\nBewusstsein über den Verschreiber. Zu ihrer konkreten Aussage äussert sich\ndie Klägerin im Berufungsverfahren nicht näher. Jedenfalls musste sie nicht\nohne weiteres auf einen Verschreiber schliessen. Dabei ist auch das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 19. Juni 2013, in welchem festgehalten wurde, dass dem Arbeitgeber (in diesem Zusammenhang) ein klares Weisungsrecht zustehe, „weshalb er auch die Fristen (vom 14. Juli 2013 auf den\n20. Juni 2013) jederzeit frei anpassen“ dürfe (Vi-KB 30), zu beachten. Es wurde explizit von einer Fristanpassung und damit einer bewussten Verkürzung\ngesprochen. Insgesamt kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass\nsie – zumindest bis zum Erhalt des zweiten Schreibens bzw. der dort angesetzten Frist (vgl. nachfolgende Ausführungen) – die verlangten Adressen\nnicht herausgegeben hatte. Daran vermag nach dem Gesagten nichts zu ändern, dass ihr bewusst war, wie wichtig dem Beklagten bzw. der Käuferin eine\nbaldige bzw. umgehende Erfüllung der Pflicht war (vgl. insb. Vi-KB 29 = Vi-BB\n14). Immerhin sandte die Klägerin dem Beklagten am 13. Juni 2013 den\nAdresssatz von 309 Adressen, welchen der Beklagte beigesteuert habe (Vi-\nKB 28 und 53; vgl. auch Vi-act. A/III Ziff. 9.7, S. 32).\n\nc) aa) Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 forderte der Beklagte die Klägerin\n„letztmals“ auf, die Versandadressen umgehend herauszugeben, der\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nG.________ umgehend den Ordner mit den eingebuchten Aufträgen für das\n2. Halbjahr 2013 zuzustellen, ihm die Rechnungen der Juni-Ausgabe inklusive\nder Umsatzstatistik zu schicken, bei K.________ die INDesign-Daten der\nAusgabe Juni 2013 anzufordern und an ihn weiterzuleiten sowie die kompletten Rechnungen der Juni-Ausgabe umgehend zu verschicken. Er sehe sich\ngezwungen, sie für die daraus folgenden Schäden haftbar zu machen, falls\ndiese Arbeiten nicht bis am Donnerstag, 20. Juni, erledigt würden. Ebenso\nziehe er dann eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Vi-\nKB 26). Mit Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beklagten vom\n19. Juni 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie wiederholt aufgefordert\nworden sei, dem Beklagten diverse Geschäftsunterlagen herauszugeben und\ndass dieser nun ganz dringend auf den Ordner mit den eingebuchten Aufträgen für das 2. Halbjahr 2013 angewiesen sei, um einen erheblichen Schaden\nabwenden zu können. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Unterlagen umgehend herauszugeben. Sollte sie sich dieser\nAnordnung widersetzen, werde der Beklagte gezwungen sein, ihr wie angedroht fristlos zu kündigen. Die Dokumente müssten bis spätestens 21. Juni\n2013 an diesen gelangen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Dokumente\nsofort per Express zu schicken mit der Anmerkung, dass die Kosten vom Beklagten rückvergütet würden (Vi-KB 30).\n\nbb) Hinsichtlich der Versandadressen hatte die Klägerin nach dem Gesagten bis zum zweiten Schreiben des Beklagten vom 17. Juni 2013 ihre Herausgabepflicht noch nicht verletzt und stellte dieses eine Fristverkürzung dar.\nKommt hinzu, dass die G.________ gemäss den Aussagen des Beklagten\ndiesbezüglich über einen ähnlichen Datensatz verfügte und der Beklagte sich\nschriftlich garantieren liess, ein fehlendes Eintreffen würde der Adressen nicht\nschaden, so dass die Herausgabe selbiger für den Verkauf der Zeitschrift nicht\nvon entscheidender Bedeutung war (vgl. Vi-act. D3 Fragen 2 und 38, S. 2 und\n9). Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wurde die Klägerin sodann erstmals angehalten, dem Beklagten bzw. der G.________ (Ordner mit den eingebuchten\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}