{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Dabei\nist die ausdrückliche Androhung der fristlosen Kündigung im\nWiederholungsfall klarheitshalber empfehlenswert (Emmel, in: Huguenin/ Mül-\nler-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 5 zu\nArt. 337 OR). Zu berücksichtigen ist weiter auch die verbleibende Zeit bis zur\nordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Je kürzer diese Dauer ist,\numso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur fristlosen\nEntlassung zu berechtigen (BGer, Urteil 4A_625/2016 vom 9. März 2017 E.\n3.2). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzungen die\nerforderliche Schwere erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalles\nab, insbesondere von der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers\nsowie der Natur und Dauer des Vertragsverhältnisses (Streiff/von\nKaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR; Portmann/Rudolph, a.a.O., N 4\nzu Art. 337 OR; BGer, Urteil 4A_496/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3; BGE\n142 III 579 E. 4.2, S. 579). Die Beweislast für Tatsachen, aus welchen die\nBerechtigung zur ausserordentlichen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der\nPartei, welche die Kündigung erklärte (BGer, Urteil 4A_169/2016 vom 12.\nSeptember 2016 E. 4). Ist dieser Beweis nicht erbracht, ist die\nausserordentliche Kündigung ungerechtfertigt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 42\nzu Art. 337 OR).\n\nb) Es ist unbestrittenermassen von einem Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien auszugehen, gestützt auf welches die Klägerin im Sinne von\nArt. 321d weisungsgebunden und gemäss Art. 321b Abs. 2 OR zur sofortigen\nHerausgabe dessen, was sie in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit hervorbrachte, verpflichtet war. Die Klägerin hält dem Vorderrichter zunächst eine\nunrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, indem dieser ausführe, dass ihr angeblich bewusst gewesen sein sollte, dass die Frist zur Herausgabe der Versandadressen lediglich bis zum 14. Juni 2013 gesetzt gewesen sei und es\nsich beim 14. Juli 2013 um einen Schreibfehler gehandelt habe.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\naa) Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit,\ndass der E.________ ab dem 1. Juli 2013 von der G.________ übernommen\nwerde, und forderte sie gleichzeitig auf, ihm die Versandadressen bis am\n„Freitag, 14. Juli“ zu mailen. Ein Ignorieren des Schreibens bzw. eine Weitergabe der Versandadressen an Dritte erschwere die vernünftige Auflösung des\nArbeitsverhältnisses, komme einer Weiterbeschäftigung bei der G.________\nnicht entgegen und zwinge ihn dazu, rechtliche Schritte einzuleiten (Vi-KB 25).\n\nbb) Aus dem alleinigen Umstand, dass der Verlag bzw. die Zeitschrift per\n1. Juli 2013 verkauft wurde, musste die Klägerin nicht zwingend schliessen,\ndass es sich bei dem im Schreiben des Beklagten vom 11. Juni 2013 erwähnten Datum („Freitag, 14. Juli“) um einen Verschreiber handelt. Ebenso wenig\nkann von ihr verlangt oder erwartet werden, das angegebene Datum auf dessen Übereinstimmung zum Wochentag zu überprüfen bzw. einen allfälligen\nFehler diesbezüglich sogleich zu erkennen, nur weil der kurz bevorstehende\n14. Juni 2013 ein Freitag war. Dabei hätte der Fehler auch beim angegebenen\nWochentag liegen können. In ihrer E-Mail vom 14. Juni 2013 an I.________\nund J.________ hielt die Klägerin unter anderem Folgendes fest: „Er [der Beklagte] will die Adressen bis am 14. Juli (steht so in seinem Brief), obwohl er\nweiss, dass ich ab 1. Juli in den Ferien bin.“ (Vi-KB 29 = Vi-BB 14). Wie sie\nselber vorbrachte, nahm sie hinsichtlich des Datums damit einzig Bezug auf\nihre Ferien. Weiteres lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten. In diesem\nPunkt kann der Argumentation des Vorderrichters somit nicht gefolgt werden.\nAuch in ihrer E-Mail vom 18. Juni 2013 hielt die Klägerin dem Beklagten vor,\ner habe ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2013 Zeit bis zum 14. Juli gegeben (Vi-\nBB 16). An der Beweisaussage gab die Klägerin zu Protokoll, der Beklagte\nhabe ihr geschrieben, dass sie die Sachen nun früher herauszugeben habe.\n„Es sei ja klar, dass es sich um ein falsches Datum handle.“ (Vi-act. D2 Frage\n4). Mit Berufung lässt sie geltend machen, sie habe sich hier auf das Schreiben der Rechtsschutzversicherung bezogen. Auf jeden Fall ergibt sich aus\nden Akten nicht, dass der Beklagte die Klägerin vor deren Kenntnisnahme des\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}