{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 36\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\naa) Einerseits ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei den Vorbringen um\nBeweiseinwendungen handeln soll, da weder die Frage der Tauglichkeit eines\nBeweismittels noch die Zulässigkeit der Beweisführung im Raum steht. Ausserdem schliesst weder die (vermeintlich oder wirklich) fehlende Glaubwürdigkeit einer Person noch ein eigenes Interesse dieser deren Zeugnisfähigkeit\naus. Mit diesen Fragen hat sich das Gericht bei der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 12 zu\nArt. 169 ZPO; Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\na.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO). Andererseits berechtigen Beweiseinwendungen\nnicht, dass mit ihnen ungeachtet des Vorliegens der Novenvoraussetzungen\nneue Beweisanträge gestellt werden, da es sich bei Letzteren nicht um prozessuale Vorbringen handelt.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbb) Wie die Klägerin selber ausführte, wurde ihr BB 27 sodann als KB [recte\nBB] 26 – durch welchen Beleg sie erst Kenntnis von der entsprechenden E-\nMail-Korrespondenz erhalten haben will ‒ mit der Klageduplik am 22. April\n2015 zugestellt (vgl. Vi-act. E27). Erhält eine Partei nach dem zweiten Schriftenwechsel (oder der Instruktionsverhandlung) Kenntnis von Noven, müssen\nsie ohne Verzug bzw. unverzüglich nach deren Entdeckung, das heisst in der\nRegel innert zehn Tagen, mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Das\nGleiche gilt, wenn die beklagte Partei mit der Duplik Noven vorgetragen hat,\ndie der klagenden Partei Anlass geben, ihrerseits Noven vorzutragen (Leuenberger, a.a.O., N 22 f. zu Art. 225 ZPO und N 10 zu Art. 229 ZPO). Selbst\nwenn zwischen dem 22. April 2015 und dem 27. Juni 2016 (Datum der Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis [Vi-act D8]) lediglich am\n11. März 2016 die bereits erwähnten Befragungen stattfanden, hätte die Klägerin das Editionsbegehren mithin früher einreichen müssen. Das klägerische\nArgument, die Dokumente hätten erst anlässlich der Zeugenbefragung eine\nBedeutung für den Prozess erhalten, da der Zeuge H.________ unter anderem behauptet habe, es habe keine weitere Korrespondenz gegeben, vermag\ndaran nichts zu ändern, da der Klägerin – wie sie selber vorbringt – bereits mit\nErhalt von Vi-BB 27 klar war, dass es sich beim Mailverkehr um die „Seite 1\nvon 3“ handelt. Zudem führte der Zeuge in seiner Antwort zur Frage 36 lediglich aus, er denke wirklich nicht, dass es noch weitere E-Mails gegeben habe,\nund dass es für ihn abgeschlossen gewesen sei (Vi-act. D4, S. 6). Er bezog\nsich überdies offensichtlich auf die Zeit nach dem 28. August 2013. Kommt\nhinzu, dass Zeugen Wahrnehmungs-, Verarbeitungs- und Erinnerungsstörungen unterliegen (Leu, a.a.O., N 41 zu Art. 157 ZPO). Die Klägerin selber erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016, dass die Erinnerung an\nlänger zurückliegende Ereignisse naturgemäss verschwimme (Vi-act. D8, S.\n7). Es erscheint daher konstruiert, wenn die Klägerin vorbringen lässt, die Dokumente hätten erst anlässlich der Zeugenbefragung eine Bedeutung für den\nProzess erhalten. Auf jeden Fall hätte die Klägerin früher um Edition ersuchen\nmüssen, um allfällige weitere Korrespondenzen nachzuweisen. Wenn sie dies\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nnachträglich über die Prüfung der Glaubhaftigkeit nachzuholen versucht, ist\ndies nicht zu schützen. Das klägerische Argument, die Stellungnahme zum\nBeweisergebnis habe den ersten Zeitpunkt dargestellt, in welchem sie sich\nnochmals habe äussern können, greift damit ins Leere.\n\n3. Die Klägerin macht Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung geltend. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer fristlosen\nKündigung nach Art. 337 Abs. 1 OR gegeben sind.\n\na) Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer\ndas Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen auflösen. Als wichtiger\nGrund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem\nKündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 337 Abs. 2 OR).\nDas Gericht beurteilt nach freiem Ermessen, ob wichtige Gründe vorliegen\n(Art. 337 Abs. 3 OR). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren\nVerfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche objektiv geeignet sind,\ndie für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertragsgrundlage zu zerstören oder\nzumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die\nFortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist (Streiff/von\nKaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, N 2 zu Art. 337 OR;\nStaehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, 3. A. 1996, N 3 zu Art. 337 OR; BGE\n130 III E. 3.1, S. 220 f.; BGE 142 III 579 E. 4.2, S. 579; BGer, Urteil\n4A_169/2016 vom 12. September 2016 E. 4). Zudem müssen sie tatsächlich\nzu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen\nVertrauens geführt haben (BGE 130 III E. 3.1, S. 221; BGE 142 III 579 E. 4.2,\nS. 579). Wiegt die Verfehlung hingegen weniger schwer, kann sie nur dann\neine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn sie trotz Verwarnung\nwiederholt erfolgte (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 3 zu\nArt. 337 OR mit Hinweis auf BGE 127 III 313; BGE 142 III 579 E. 4.2, S. 579).\nAus der Verwarnung muss erkennbar sein, welche Verhaltensweisen nicht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}