{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Das Argument der Klägerin, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, ob noch weitere Beweiserhebungen folgen würden, greift damit ins Leere. Wie sie vorbringt, fehlte es sodann mangels Erlass einer Beweisverfügung\nzwar an einer Bestimmung, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Hauptoder der Gegenbeweis obliegt. Indessen macht die Klägerin nicht geltend,\ninwieweit ihr aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entstand und ob insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf\nGewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (vgl. auch CAN Nr. 1/2017,\nS. 24). Sie substantiiert nicht näher, inwieweit die fehlende Beweisverfügung\nein Hindernis für eine ordnungsgemässe Stellungnahme zum Beweisergebnis\nbildete. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Eingabe\nvom 5. November 2016 (KG-act. 9), zumal die Klägerin nicht ins Blaue hinaus,\nsondern zu den konkreten abgenommenen Beweisen Stellung nehmen musste bzw. konnte. Weiter betreffen die dortigen Vorbringen die Frage, ob und\naus welchen Gründen ein Beweis abzunehmen ist. Selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund nicht abgenommener Beweise würde\nkeine Verletzung von Art. 154 ZPO darstellen. Im Übrigen sind die aufgeführten Hinweise auf konkrete Rügen in der Berufungsschrift über nicht berücksichtigte Beweisofferten verspätet und kann es nicht Aufgabe des Gerichts\nsein, die Berufungsschrift nach allfälligen Rügen zu durchsuchen, welche einen erheblichen Nachteil oder eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör begründen könnten, um so einen (verfahrensrechtlichen) Grund für\ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils zu finden. Zu beachten ist schliesslich, dass auch in der gegenüber der kantonalen Rechtsprechung (so auch\nBasel [vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 18\nN 146]) grundsätzlich förmlich strengeren Lehre dafür gehalten wird, dass\nnamentlich aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auf eine\n(schriftliche) Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO verzichtet werden\nkann (vgl. Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 34 ff. zu Art. 154 ZPO; Meier, Schweizerisches Zivil-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nprozessrecht, 2010, S. 312 f.; Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 3a zu Art. 154\nZPO; Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, N 5 ff. zu Art. 154 ZPO).\n\nb) Die Klägerin verlangt weiter die Zulassung ihres Protokollberichtigungsbegehrens.\n\nDie Protokolle der Parteibefragungen sowie der Zeugeneinvernahme wurden\nder Klägerin am 4. April 2016 zugestellt (Vi-act. D6). Das Protokollberichtigungsbegehren stellte sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. Juni 2016 und damit mehr als zweieinhalb Monate später (Viact. D8). Gemäss Lehre müssen Berichtigungsbegehren unverzüglich nach\nKenntnisnahme des vermeintlichen Fehlers gestellt werden (vgl. Pahud: in\nBrunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 24 zu Art. 235 ZPO; Leuenberger, in:\nSutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 18 zu Art. 235 ZPO; Nägeli, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 14 zu Art. 235 ZPO; Killias, Berner Kommentar,\na.a.O., N 19 zu Art. 235 ZPO; vgl. auch BGer, Urteil 4A_160/2013 vom\n21. August 2013 E 3.4). Ob das Begehren aufgrund der offenen Frist – mit\nZustellung der Protokolle am 4. April 2016 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (Vi-act. D7) ‒ als rechtzeitig einzustufen wäre, kann an dieser Stelle offen gelassen werden (vgl. hierzu\nReetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 47 zu\nArt. 317 ZPO). So hielt der Vorderrichter fest, dass die Aussagen der Klägerin\nim Zusammenhang mit den weiteren Aussagen und Urkunden in der Beweiswürdigung ohnehin in dem Sinne gewürdigt würden, wie dies zu berichtigen\ngewünscht sei (vgl. angef. Urteil E. 3b, S. 12 f. mit Verweis auf E. 7e/gg und\nhh, S. 38), wozu sich die Klägerin nicht äussert bzw. welche Erwägung sie\nnicht in Abrede stellt. Die Forderung der Klägerin über Fr. 8‘000.00 aus vereinbarter Gewinnbeteiligung für das Jahr 2012 wurde vom Vorderrichter denn\nauch gutgeheissen (vgl. angef. Urteil E. 7e/kk, S. 39), was im Berufungsver-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nfahren unbeanstandet blieb. Eine Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter erübrigt sich in diesem Punkt damit von Vornherein. Zudem sind die\nAusführungen tatsächlicher Natur (dem wesentlichen Inhalt nach) zu protokollieren und macht die Klägerin nicht geltend, sie habe die im Rahmen der Beantwortung der ersten bzw. achten Frage (vgl. Vi-act. D2, S. 1 und 3) zusätzlich ausgeführt, es handle sich bei dem von ihr am 13. Juni 2013 erhaltenen\nBrief um jenen des Beklagten vom 11. Juni 2013 (Vi-BB 12) bzw. es seien für\ndie Jahre 2011 und 2012 je Fr. 20‘000.00 vereinbart gewesen; vielmehr dürfte\nes sich um eine nachträgliche ergänzende Erklärung handeln (vgl. Vi-act. D8,\nZiffer A/5., S. 5).\n\nc) Schliesslich beanstandet die Klägerin in prozessualer Hinsicht, dass der\nVorderrichter das Editionsbegehren über den vollständigen E-Mailverkehr vom\n28. August 2013 als unzulässig eingestuft habe. Die Editionsbegehren seien\nals sogenannte Beweiseinwendungen in den Prozess eingebracht worden und\ndaher nicht nach Art. 229 ZPO zu beurteilen. Selbst wenn dem so wäre, seien\ndie Editionsbegehren rechtzeitig gestellt worden.\n\n"}