{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "11fd45c22ff927b3ef4514d7d561d77c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-36_2017-09-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2057170496a41968d21a4db37da65e271d7ddcbf2467573224e3b7dea745940ab724404770294c8278cdf9f224ce00a97ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_36", "Checksum": "6428327e676e2c6f4052db693dbc5c00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00, werden zu vier Fünfteln der\nKlägerin (Fr. 8‘000.00) und zu einem Fünftel dem Beklagten\n(Fr. 2‘000.00) auferlegt. Die von der Klägerin geschuldeten Gerichtskosten werden von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 bezogen. Der Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 2‘000.00 zu bezahlen.\n\n5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9‘000.00 zu bezahlen.\n\n6. [Rechtsmittel]\n\n7. [Zufertigung]\n\nD. Dagegen erhob die Klägerin am 22. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Es seien die Dispositiv-Ziffer 3, 4 und 5 aufzuheben und\n1.1 die Beklagte in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der\nKlägerin gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR den Betrag von\nCHF 24‘000.00 an Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Zins\nvon 5% seit 23.06.2013;\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n1.2 die Beklagte in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der\nKlägerin gestützt auf Art. 337c OR sowie Art. 336a OR den Betrag von CHF 24‘000.00 an Entschädigung zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 23.06.2013;\n1.3 die Beklagte in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der\nKlägerin 44.45% des kumulierten Reingewinns des\nE.________ für den Zeitraum 1.10.2005 bis und mit\n30.06.2013, mindestens aber CHF 66‘675.00, eventualiter\nwieviel, zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 23.06.2013.\n\n2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und\ndie Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten sowohl im Verfahren vor Vorinstanz als auch im Verfahren\nvor Berufungsinstanz.\n\nMit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2016 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 7).\n\nMit unaufgeforderter Eingabe vom 5. November 2016 hielt die Klägerin an\nihren Anträgen fest (KG-act. 9).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit ist aufgrund ihres Streitwerts von mehr als Fr. 30‘000.00 im ordentlichen Verfahren – ohne Anwendung der verstärkten Fragepflicht und der sozialen Untersuchungsmaxime ‒\nzu beurteilen (vgl. Art. 243 und 247 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n2. Die Klägerin macht vorab verfahrensbezogene Rügen geltend.\n\na) Sie lässt vortragen, es sei in Verletzung von Art. 154 ZPO auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet worden, weshalb sie nicht ordnungsgemäss Stellung zum Beweisergebnis habe nehmen können und wodurch\nauch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.\n\nUnter der Geltung der bisherigen kantonalen Zivilprozessordnung bezeichnete\ndas Gericht nach Abschluss des Hauptverfahrens die noch zu erhebenden\nBeweise und traf die für die Abnahme nötigen Anordnungen (§ 117 aZPO).\n§ 117 aZPO gebot nach konstanter Praxis des Kantonsgerichtes nicht die\nEröffnung eines formellen Beweisbeschlusses, sondern beinhaltete nur die\nPflicht des Richters, nach Abschluss des Hauptverfahrens, in welchem die\nParteien ihre Beweisanträge zu stellen haben (§ 102/103 aZPO), zu prüfen,\nüber welche streitige Tatsachen noch Beweis zu erheben ist. Ebenso wenig\nverlangt das neue Recht in jedem Einzelfall zwingend den Erlass einer Beweisverfügung (Art. 154 ZPO; KG SZ, Urteil ZK1 2015 51 vom 13. September\n2016; KG SZ, Beschluss ZK1 2015 38 und 41 sowie ZK2 2015 39 vom\n15. Dezember 2015 E. 3.d; KG SZ, Urteil ZK1 2011 16 vom 14. Februar 2012\nE. 2e/cc; KG SZ, Urteil ZK1 2011 26 vom 30. August 2011 E. 2a mit Hinweisen). Die Parteien verzichteten vorliegend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. D1). Über die am 11. März 2016 stattfindenden Befragungen und damit über die zugelassenen Beweismittel wurden sie durch die\nVorladungen vom 25. Januar 2016 informiert (Vi-act. E31-E33) und konnten\nanlässlich dieser Ergänzungsfragen stellen (Vi-act. D2-D4) sowie zu den Beweisabnahmen nachträglich Stellung nehmen (Vi-act. D6-D8). Unter diesen\nUmständen besteht im vorliegenden Fall kein Grund (vgl. auch Guyan, Basler\nKommentar, 2. A. 2013, N 13 zu Art. 154 ZPO), das Fehlen einer (schriftlichen) Beweisverfügung zu beanstanden, zumal sich das Gesetz über die\nForm ausschweigt (Passadelis, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, N 10 zu Art. 154 ZPO) und vielmehr\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}