Die Kantonsgerichtsgerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungsführer die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 zurückzuerstatten. Kantonsgericht Schwyz 21 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 250‘000.00.