5. (Zufertigung) 2. Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 7‘200.00 (inkl. Fr. 200.00 Zeugengeld) werden dem Berufungsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 14‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungsführer Fr. 6‘800.00 zurückzuerstatten. Der Berufungsgegner wird verpflichtet, dem Berufungsführer Fr. 7‘200.00 unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu bezahlen. 3. Der Berufungsgegner hat den Berufungsführer für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.