1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juli 2016 aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘500.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00, werden dem Kläger auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 5‘000.00 vom Kostenvorschuss des Klägers bezogen. 3. Der Kläger hat den Beklagten mit pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung)