Insbesondere wurden Beilagen in überschaubarer Zahl zu den Akten gereicht und kam es zu keiner Zeugenbefragung. In rechtlicher Hinsicht darf der Fall als nicht komplex bezeichnet werden, was nicht zuletzt der – trotz des hohen Streitwerts – geringe Aktenumfang und die Kürze des erst- und zweitinstanzlichen Entscheids zeigt. In Würdigung dieser Umstände und der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA hat der Berufungsgegner den Berufungsführer folglich für das erstinstanzliche Verfahren ermessenweise mit pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 20 erkannt: