Dies tat er jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren. Das Honorar ist daher auch für das erstinstanzliche Verfahren ermessensweise festzusetzen, denn – wie erwähnt – der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Im erstinstanzlichen Verfahren verfasste der Rechtsvertreter des Berufungsführers zunächst, wie erwähnt, eine rund 13-seitige Klageantwort (exkl. Rubrum, letzte Seite mit Unterschrift und Beilagenverzeichnis gerechnet; Vi- Kantonsgericht Schwyz 19