der Berufungsgegner liess sich in dieser Zeit noch durch Rechtsanwalt Markus Kern vertreten. Es ist entsprechend nachvollziehbar, dass die Honorarrechnung von Rechtsanwalt B.________ höher auszufallen hat als jene von Rechtsanwalt D.________, welcher erst nach Einreichung der Klageantwort mandatiert wurde (Vi-act. 10). Nicht erklärbar ist jedoch, weshalb Rechtsanwalt B.________ über 70 Stunden mehr Zeitaufwand gehabt haben soll. Es wäre an ihm gelegen, aufzuzeigen, weshalb dieser Mehraufwand gerechtfertigt sein soll. Dies tat er jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren.