d) Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bemisst sich ebenfalls nach den vorstehend angeführten Grundsätzen (vgl. Erwägung Ziff. 3.b). Für das erstinstanzliche Verfahren reichte der Rechtsvertreter des Berufungsführers eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 29‘322.85 (inkl. Auslagen von Fr. 790.80 und MWST) ein, wobei er dem Berufungsführer einen Aufwand von insgesamt 91.62 Stunden in Rechnung stellte (Vi-act. 27). Dies ergibt einen Stundenansatz von rund Fr. 287.70.