c) Trifft die Berufungsinstanz – wie vorliegend – einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz bemass ihre Kosten mit Fr. 5‘000.00. Hinzu kommen die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00 (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Kosten erscheinen in Berücksichtigung der Gebührenordnung als angemessen (vgl. § 31 Ziff. 1 GebO, § 33 Ziff. 6 GebO und § 3 Ziff. 2 GebO), zumal keine der Parteien die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten beanstandet.