pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind. Neben dem Verfassen der Rechtschriften entstanden dem Berufungsführer namentlich Aufwendungen für die Teilnahme seines Rechtsvertreters an der rund zweistündigen Instruktionsverhandlung. Es waren in tatsächlicher Hinsicht – abgesehen von der vom Kantonsgericht durchgeführten Zeugenbefragung – keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich; mithin konnte der Berufungsführer sich grösstenteils auf den bereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt stützen. Rechtliche Abklärungen waren für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht erforderlich.