Der Rechtsvertreter des Berufungsführers bezifferte seinen Aufwand für die Ausarbeitung der rund 20-seitigen Berufung (exkl. Rubrum, letzte Seite mit Unterschrift und Beilagenverzeichnis gerechnet) und für die Redaktion der rund neunseitigen Replik (exkl. Rubrum gerechnet) nicht. Insbesondere reichte er keine Honorarnote ein, weshalb die anwaltlichen Aufwendungen nach Kantonsgericht Schwyz 17