tumsübertragung betreffend den Lamborghini. Die Berufung ist somit begründet und die Klage des Berufungsgegners in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsgegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 7‘000.00 festzusetzen (§ 34 Ziff. 7 GebO sowie § 3 Ziff. 2 GebO). Hinzu kommt das Zeugengeld für den Zeugen E.________ in Höhe von Fr. 200.00 (KG-act. 20, S. 11; § 4 GebO und Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c ZPO).