Dies verkennt die Vorinstanz, wenn sie unter anderem erwägt, der Berufungsführer lege nicht hinreichend konkret dar und weise nicht nach, wann und in welcher Form sich die Parteien über die von ihm behauptete zweiteilige Prämie (je Fr. 250‘000.00) geeinigt haben sollen und inwiefern er seine Leistungen, für welche die Prämie hätte geschuldet sein sollen, erbracht hätte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Dem Berufungsgegner gelingt es nicht, das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen ihm und dem Berufungsführer mit einer Wahrheitswahrscheinlichkeit von mind. 90 % zu belegen. Es verbleiben nach der Befragung von E.________ erhebliche Zweifel an der Rechtsgrundlage der erfolgten Eigen-