Wie bereits erwähnt, hat der Berufungsgegner (unbestrittenermassen) den vollen Beweis für den Abschluss des Kaufvertrages zu erbringen und der Berufungsführer müsste erst dann für seinen Standpunkt den Gegenbeweis erbringen, wenn ersteres dem Berufungsgegner gelingt. Dies verkennt die Vorinstanz, wenn sie unter anderem erwägt, der Berufungsführer lege nicht hinreichend konkret dar und weise nicht nach, wann und in welcher Form sich die Parteien über die von ihm behauptete zweiteilige Prämie (je Fr. 250‘000.00) geeinigt haben sollen und inwiefern er seine Leistungen, für welche die Prämie hätte geschuldet sein sollen, erbracht hätte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3).